Vereinssatzung
Die Vereinssatzung des SV 1919 e.V. Dreis – Tiefenbach ist hier als PDF-Dokument hinterlegt.
Satzung des SV 1919 e.V. Dreis – Tiefenbach
§1 Name und Sitz
- Der im Jahre 1919 in Dreis–Tiefenbach gegründete Verein fuhrt den Namen SV 1919 Dreis –Tiefenbach.
- Der Sitz des Vereins ist in D-57250 Netphen Dreis – Tiefenbach.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen unter der Nr. VR-853 Eingetragen und führt den Zusatz “e.V.“.
- Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden … Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
- Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereines (bis zum Alter von 18 Jahren) und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden.
- Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/in Schriftlich mitgeteilt werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- a: mit dem Tod des Mitgliedes
- b: durch Austritt des Mitgliedes
- c: durch Ausschluss aus dem Verein
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende.
- Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach dreimaliger, erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss beinhaltet keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Beiträge
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
- Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich mittels Banklastschrift eingezogen.
§ 7 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- a: die Mitgliederversammlung
- b: der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines.
- Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung, durch Aushang im Vereinsheim. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindesten zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Jedes Mitglied kann bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereines sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3– Mehrheit zu fallen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Die Stimmabgabe erfolgt mittels Handzeichen. Auf Antrag hin kann in Schriftform gewählt werden.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Leitung der Versammlung und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
- a: Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- b: Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- c: Entlastung des Vorstandes
- d: Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines
- e: Wahl des Vorstandes
- f: Bestätigung des Jugendvorstandes
- g: Wahl der Kassenprüfer
Der/die erste Vorsitzende und der/die erste Geschäftsführer/in werden in allen durch zwei teilbaren Jahren gewählt. Der/die zweite Vorsitzende und der erste Schatzmeister/in werden ein Jahr später gewählt. Sämtliche Vorstandsämter werden für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Der/die zweite Vorsitzende soll nach Möglichkeit der/die Jugendleiter/in sein. Der/die zweite Geschäftsführer und der/die zweite Schatzmeister sollen der/die erste Geschäftsführer sowie der/die erste Schatzmeister der Jugendabteilung sein.
§10 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- a: dem/der Vorsitzenden
- b: dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- c: dem/der Geschäftsführer/in
- d: dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/in
- e: dem/der Schatzmeister/in
- f: dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in
- g: Vertreter der Jugendabteilung
- h. Abteilungsleiter: Senioren, Altliga und Jugend
- i: Platzkassierer
- j: Sozial– u. Pressewart
- k: Ältestenrat, mindestens 3 Personen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist
- a: der/die erste Vorsitzende
- b: der/die zweite Vorsitzende
- c: der/die erste Geschäftsführer
von denen jeweils zwei gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; der Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
- Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzend beruft lind leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten. Die ihn bei der Erfüllungseiner Aufgaben unterstützen und beraten.
§ 11 Jugend des Vereines
- Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
- Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 12 Kassenprüfung
- Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereines wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 13 Auflösung des Vereines
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherige Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Netphen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von sozialen Einrichtungen in Dreis-Tiefenbach verwendet werden darf.
- Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/eine Stellvertreter/in aus dem Vorstand bestellt.